ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz
BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz,
BGBI. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des
Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des
§ 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem.
BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/ oder als
Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung
eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter,
Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere
touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/
Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und
dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw.
zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch
als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt
werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es
auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext
dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt
A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden
(Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
• der vermittelten Reiseveranstalter,
• der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus,
Flugzeug und Schiff) und
• der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem
Vermittler schließen.
1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.
(Fern-) mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend
schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen
Angaben über die Bestellung des Kunden unter
Hinweis auf die der Buchung zugrunde liegende Reiseausschreibung
(Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der Vermittler
hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von
ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend §
6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf
die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN
hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich
aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor
Vertragsabschluss auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer
Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter)
vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung
gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte eine
Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt
mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der
Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen,
Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr
und eine Mindestanzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie
der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten
usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören
nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters
oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen,
die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet,
dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss
eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung)
zu übermitteln.
2. INFORMATIONEN UND SONSTIGE NEBENLEISTUNGEN
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in
der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro
hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden
ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen
Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und
Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in
Erfahrung gebracht werden können. Im Übrigen ist der Kunde
für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich.
Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die
Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft
über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie
Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung
des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme
auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages
und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes
bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. RECHTSSTELLUNG UND HAFTUNG
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
• die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw.
Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen
Erfahrungen;
• die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich
einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung
der Reisedokumente;
• die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen
und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem
Unternehmen und umgekehrt (wie z.B. von Änderungen
der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,
Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm
vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung
den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des
Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers
unter einem bekannt zu geben, sofern sich diese Angaben
nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten
Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem
Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. LEISTUNGSSTÖRUNGEN
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des
daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht
beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist
das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen
Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten
Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(in der Folge Reisevertrag genannt), den Buchende mit
einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme
eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses
treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten
sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind
in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der
Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem
Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über
die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und
Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten
für den Kunden.
2. WECHSEL IN DER PERSON DES REISETEILNEHMERS
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich,
wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme
erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag
bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus
diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der
Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so
kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen.
Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt
oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist
vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann
eine konkrete Frist vorweg bekannt geben. Der Überträger und
der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie
gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen
Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. VERTRAGSINHALT, INFORMATIONEN UND SONSTIGE
NEBENLEISTUNGEN
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten
(nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der
Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene
Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen
im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt
sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen
sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der
Buchung anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden.
Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt
schriftlich festzuhalten.
4. REISEN MIT BESONDEREN RISKEN
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter)
haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge
des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines
Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,
die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung
der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und
Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. RECHTSGRUNDLAGE BEI LEISTUNGSSTÖRUNGEN
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung
einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der
Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder
Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung
erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben
wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung,
die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet,
erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die
dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden
Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine
Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in
Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist,
dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter
keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise
nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis
der Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände
besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen,
die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages,
den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem
Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt
voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und
dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den
unter
5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des
Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet
werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche
schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber
schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf
diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der
Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine
Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche
nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet
werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen
Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger
(z.B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter
über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach
dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen,
bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. GELTENDMACHUNG VON ALLFÄLLIGEN ANSPRÜCHEN
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern,
wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung
oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche
Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen
zu sichern.
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb
von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche
unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter
oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu
machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten
zu rechnen ist.
7. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche
hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden
Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch
der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks
bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß
Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten
Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im
Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung
unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die
bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung
zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren;
der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den
Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist
der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten
laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des
Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle
der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die
Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung
verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung
in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden
auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des
7.2. zum Tragen
kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum
Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem
Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart.
Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der
vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen
Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr
kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen
im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
Bis 30. Tag vor Reiseantritt ...................................... 10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt ............................ 25%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt ............................ 50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt ................................ 65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt .............. 85%
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
Bahnesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
Bis 30. Tag vor Reiseantritt ...................................... 10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt ............................ 15%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt ............................ 20%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt ................................ 30%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt .............. 45%
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-
Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen
gelten besondere Bedingungen. Diese sind im
Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei
dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag
zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies
• mittels eingeschriebenen Briefes oder
• persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil
es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen
einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines
ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt,
dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in
Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut
lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten
laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises
zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können
diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit,
wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden
die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung
angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich
mitgeteilt wurde:
• bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als
6 Tagen,
• bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
• bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl
ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes
Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser
ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung
eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird
nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h.
auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse,
auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen
Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen
Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu
zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche
Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände,
Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten
Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht
ihm zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit,
wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung
der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet
einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden
trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens
verpflichtet.
8. ÄNDERUNG DES VERTRAGES
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten
Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig
sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei
Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe
sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten
– etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren
in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder
die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden
Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den
Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur
dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der
Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein
vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin
gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann
zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen
auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises
vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren
Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des
Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des
Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich
(siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
• Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten
jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen
bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
• Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird
oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter
ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu
treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt
werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen
werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen
nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit
zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an
einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im
Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur
Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu
leisten.
9. AUSKUNFTSERTEILUNG AN DRITTE
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte
von Reisenden werden an dritte Personen auch
in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende
hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die
durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden
Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den
Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue
Urlaubsanschrift bekannt zu geben.
10. ALLGEMEINES
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.
b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1.
(Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung
unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter
25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
zu den von uns anerkannten ARB 1992:
Beachten Sie bitte den nachfolgenden Text, denn er wird
zusammen mit den ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN
(ARB 1992), gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen
Beirat des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz, Inhalt Ihres mit uns abgeschlossenen
Reisevertrages.
1. ANMELDUNG/BUCHUNG
Der Reisevertrag zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter kommt erst durch die rechtzeitige, schriftliche Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Allfällige Druckfehler oder Änderungen nach Drucklegung des Kataloges werden Ihnen vom Reisebüro mitgeteilt. Gemäß der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) § 7 Abs. 1 und Abs. 6 sind Kundengelder bei Pauschalreisen von BENTOUR International Reisen GmbH unter folgenden Voraussetzungen abgesichert: Die Anzahlung im Reisebüro erfolgt frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise und beträgt nur 10% des Reisepreises. Die Restzahlung erfolgt frühestens zwei Wochen vor Reiseantritt gegen Aushändigung der Reiseunterlagen im Reisebüro. Darüber hinausgehende oder vorzeitig geleistete Anzahlungen bzw. Restzahlungen dürfen nicht gefordert werden und sind auch nicht abgesichert. Versicherer ist die UNIQA Sachversicherungen AG (Polizze Nr. 2132/000706-1). Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler - UNIQA Sachversicherungen AG, Untere Donaustrasse 21, 1029 Wien – Telefon: +43 1 21175-0 (24 Stunden); Fax: +43 1 21175-3527 – vorzunehmen. Die Haftung von UNIQA Sachversicherungen AG beschränkt sich gegenüber dem Kunden auf den von ihm gezahlten Reisepreis im Reisebüro und ist im Schadenfall mit der Gesamtversicherungssumme begrenzt. BENTOUR International Reisen GmbH, Eintragungsnummer 2003/0043 im Veranstalterverzeichnis des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
2. FREMDLEISTUNGEN AM URLAUBSORT
Der Veranstalter haftet nicht für in Anspruch genommene Leistungen
am Urlaubsort, die vom Veranstalter weder angeboten
noch vermittelt werden.
3. LEISTUNGSÄNDERUNGEN/VERLÄNGERUNG DES
URLAUBSAUFENTHALTES
Nicht in Anspruch genommene Leistungen können im Allgemeinen
nicht erstattet werden.
Die Verlängerung des Urlaubsaufenthaltes ist nur nach Rücksprache
mit unserer Urlaubsbetreuung sowie je nach Verfügbarkeit
der Unterbringung und späterer Rückflugplätze
möglich. Bei Urlaubsaufenthalten über 3 Wochen entstehen
Kosten für freibleibende oder freizuhaltende Flugplätze. Es
ist daher die Berechnung einer Flugausgleichsgebühr möglich.
Im Linienflugverkehr sind besondere Tarif- und Anwendungsbestimmungen
zu berücksichtigen.
Bei einer Umbuchung von Linienflügen z.B. infolge einer
Aufenthaltsverlängerung können Mehrkosten entstehen.
Aufgrund der langfristigen Planung der in den Prospekten
ausgeschriebenen Leistungen behält sich der Reiseveranstalter
bis zum Abschluss des Reisevertrages das Recht vor,
Fluggesellschaften und Beherbergungsbetriebe in derselben
Kategorie zu ändern, wenn dies aus organisatorischen Gründen
erforderlich wird. Ebenso behalten sich die Fluggesellschaften
bis zum Abschluss des Reisevertrages vor, Fluggeräte bzw.
Flugzeiten zu ändern.
4. PREISÄNDERUNGEN ZUM KATALOG
4.1. Vor Vertragsabschluss
Wir behalten uns vor, bis zum Vertragsabschluss Katalogpreisänderungen,
die sich beispielsweise aus gestiegenen Kosten
und Gebühren ergeben, vorzunehmen.
4.2. Nach Vertragsabschluss
Eine Reisepreiserhöhung ist in dem Umfang möglich, wie
sich Preisänderungen der Leistungsträger auf die Erhöhung
des (entsprechenden) Reisekostenanteils auf den Reisepreis
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auswirken. Der Reisepreis
kann sich in dem Verhältnis erhöhen, in dem sich die
jeweilige Kostenposition erhöht, an die die Preiserhöhung
geknüpft ist.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten für den Reiseveranstalter, etwa auf
Grund gestiegener Treibstoffkosten, so kommt dem Reiseveranstalter
das Recht zu, den Kunden diese Zusatzkosten nach
folgender Regelung zusätzlich in Rechnung zu stellen.
1) Bei einer Preiserhöhung, welche vom Beförderungsunternehmen
dem Reiseveranstalter pro Sitzplatz in Rechnung
gestellt wird, kann der Reiseveranstalter diese Zusatzkosten
an den Kunden weiterverrechnen.
2) Wird seitens des Beförderungsunternehmens die Preiserhöhung
für das gesamte Beförderungsmittel in Rechnung
gestellt, so können diese zusätzlichen Kosten durch die Zahl
der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt,
und der sich so für den Einzelplatz ergebende Erhöhungsbetrag
vom Reisenden verlangt werden.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben/Steuern, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren,
Umsatzsteuer oder Taxen gegenüber dem Reiseveranstalter
erhöht, so kann der Reisepreis um den sich aus diesen erhöhten
Kosten ergebenden Betrag gegenüber den Kunden
erhöht werden.
Falls sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Wechselkurse
nach Abschluss des Reisevertrages ändern, kann der
Reiseveranstalter die sich daraus ergebenden Mehrkosten an
den Kunden weiterverrechnen.
Eine Preissenkung aus diesen Gründen ist an den Reisenden
weiterzugeben. Die Berechnung des neuen (gesenkten)
Preises bzw. die Preissenkung erfolgt sinngemäß bzw. analog
zu den obigen Bestimmungen.
5. HAFTUNG
Für die Einhaltung aller geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Devisenund
Gesundheitsbestimmungen sind die Reiseteilnehmer
selbst verantwortlich, sofern der Reiseveranstalter und dessen
Erfüllungsgehilfen der entsprechenden Informationspflicht
nachgekommen sind.
7. UMBUCHUNGEN
Werden von Ihnen nach erfolgter Buchung Änderungen hinsichtlich
des abgeschlossenen Vertrages gewünscht (Reisetermin,
Reiseziel, Unterkunft, Beförderungsart), bedarf
es einer neuen Vereinbarung mit dem Veranstalter. Ist eine
derartige Umbuchung möglich, fällt für die entstandenen
Unkosten pro Person eine Umbuchungsgebühr von EUR 15,–,
maximal jedoch EUR 30,– bei einem Buchungsvorgang bis
zu 6 Personen an.
Ab dem 27. Tag vor dem Reiseantritt ist eine Umbuchung
jedenfalls nicht mehr möglich. Jede Vertragsauflösung durch
den Kunden führt zum Anfall der Stornogebühr gemäß Punkt
7.1.c der ARB 1992.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen und Schiffsreisen
gelten die unter Punkt 7.1.c.1 genannten Stornogebühren.
8. MINDESTTEILNEHMERZAHL
Für alle angebotenen Reisen ist erforderlich, dass bis zum 20.
Tag vor Reiseantritt bei ausgeschriebenen Charterflügen 50%
der Charterkapazität pro Termin (verfügbare Sitzplätze pro
Flugzeug) erreicht werden. Wird diese Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht, verständigt der Veranstalter umgehend den
Kunden von der Vertragsauflösung. Der Kunde erhält den
eingezahlten Betrag zurück.
9. TRAMPER/FLUG-ONLY
Tramper (Flug-Only-Kunden) sind verpflichtet, deren Rückflüge
gemäß den Angaben in den Reiseunterlagen selbst
rückzubestätigen.
10. WICHTIGE INFORMATION
Punkt 8.1. „Preisänderungen“ wird den mit uns abgeschlossenen
Buchungen (bis auf weiteres) nicht zu Grunde gelegt,
und bildet daher keinen Bestandteil des Reisevertrages.
Änderungen der Katalogpreise vor Buchung (dem Vertragsabschluss)
insbesondere auf Grund von Erhöhungen der Flughafentaxen,
Sicherheitsgebühren, Landegebühren, Gebühren in
Häfen und Treibstoffpreise sowie Druckfehler und Preiskorrekturen
sind dem Veranstalter ausdrücklich vorbehalten. Es
gelten ausschließlich die Preise des Vertragsabschlusses.
Tarif-/Treibstoffstand: Oktober 2010
IMPRESSUM
Inhaber und Verleger: Bentour International Reisen
GmbH., DVR 2109633, FN 238196p, Veranstalterverzeichnis:
2003/0043.
Druck: Niederösterreichisches Pressehaus,
3100 St. Pölten.
Copyright: Bilder und Texte alle Rechte beim Veranstalter,
Veröffentlichung nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Genehmigung der Bentour International Reisen GmbH.
Stand: Dezember 2010.
Gültigkeit: April 2011 – Oktober 2011.
Veranstalter: Bentour International Reisen GmbH,
A-1130 Wien, Hietzinger Kai 133 Top 501. |